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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Untenstehend finden Sie unsere Allgemeinen Geschägtsbedingungen (AGB):





1. Praeambel

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle vertraglichen Rechtsbeziehungen des Verwenders, sofern und soweit sich nicht im Einzelfall durch Erklärung des Verwenders ein Ausschluss ergibt oder der Inhalt der Allgemeinen Geschäftsbedingungen durch spezifischere Regelungen verdrängt wird. Diese AGB gelten nicht für Verträge mit Verbrauchern.

Anwendung finden die Allgemeinen Geschäftsbedingungen in der Form, wie sie zum Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung zum Vertragsschluss des jeweiligen Adressaten in ihrer jeweils aktuellsten Form von dem Verwender veröffentlicht oder nachfolgend wirksam modifiziert wurden.

AGB des Adressaten finden keine Anwendung.


2. Definitionen

Im Rahmen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen und diese einbeziehender Verträge gelten für nachfolgende Begriffe folgende Definitionen oder Verweise auf andere Quellen zur Definition des jeweiligen Begriffes, soweit nicht in den jeweiligen Verträgen abweichendes geregelt ist oder sich aus dem Kontext notwendig ergibt. Soweit keine besonderen Definitionen getroffen sind, gelten die einschlägigen gesetzlichen Definitionen, nachrangig die im spezifischen Sprachgebrauch üblichen Begriffsinhalte, nachrangig die in Alltagssprache gebräuchlichen Begriffsinhalte.


2.1 AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen


2.2 EfA

“Einer-für-Alle” Umsetzungen des Onlinezugangsgesetzes im Sinne des Bundesministeriums des Innern und für Heimat.


2.3 feS

Fortgeschrittene elektronische Signatur


2.4 Verwender

Verwender ist die GovConnect GmbH, Hannover.


2.5 Adressat

Adressat ist der jeweilige oder sind die jeweiligen Vertragspartner des Verwenders, im Rahmen der Vertragsbeziehungen zwischen den Parteien.


2.6 Parteien

Die Gesamtheit des Verwenders und des oder der Adressaten.


2.7 qeS

Qualifizierte elektronische Signatur


3. Formvereinbarungen


3.1 Grundsatz

Erklärungen zum Abschluss und zur Veränderung von Verträgen erfordern mindestens feS.

Der Abschluss von Bezugsverträgen für etablierte Produkte des Verwenders, bei denen nicht von den in AGB vorgesehenen Regelungsinhalten abgewichen wird, und die Kündigung dieser Bezugsverträge erfordert lediglich Textform.

Das Formerfordernis kann eingeschränkt werden durch eine Erklärung, die der geforderten Form entspricht, oder durch diese AGB oder den die AGB einbindenden Vertrag.


3.2 fortgeschrittene elektronische Signatur (feS)

Voraussetzung für die Verwendung feS des jeweils Erklärenden ist, dass die Parteien sich über den Einsatz von feS verständigt und ein Verfahren zur Authentifikation des Zertifikats bzw. des Schlüssels der jeweils für die Partei erklärenden natürlichen Personen bestimmt haben. Anderenfalls gilt die jeweilige Erklärung als nicht der Form entsprechend. Erklärungen, die die Anforderungen an qeS erfüllen, erfüllen auch die Anforderungen an feS.


3.3 Rechnungen

Für Rechnungen des Verwenders genügt die Textform, sofern sich nicht gesetzlich abweichende Anforderungen ergeben.


4. Zugang von Erklärungen

Ein Zugang von Erklärungen beim Empfänger findet nicht bereits mit dem Bereitstellen der Erklärung zur Kenntniserlangung statt. Den Empfänger trifft weder eine Pflicht noch eine Obliegenheit, den Eintritt der Erklärung in seinen Machtbereich zu bewirken oder hieran im Speziellen mitzuwirken. Dieses gilt sowohl für vertragliche wie auch quasivertragliche Schuldverhältnisse. Für deliktische Schuldverhältnisse greift diese Regelung soweit die Parteien auch vertraglich oder quasivertraglich in dem jeweiligen Zusammenhang verbunden sind und dieser Gegenstand disponibel ist. Eine Pflicht zur Lesbarmachung von Inhalten übermittelter Erklärungen - beispielsweise Entschlüsselung - trifft den Empfänger nur insoweit, wie er konkrete Verfahren zur Verschlüsselung angeboten hat oder es sich um allgemein verbreitete und über offene Standards nutzbare Verfahren der Entschlüsselung oder Aufbereitung handelt, die auf allen gängigen Betriebssystemen mit marktüblichen freien Softwareimplementierungen nutzbar sind.

Den Empfänger trifft keine Pflicht, den Erklärenden über das Unterbleiben des Zugangs oder das Unterlassen des Mitwirkens zu informieren.

Dieses bedeutet beispielsweise, dass den jeweiligen Empfänger keine Pflicht oder Obliegenheit trifft, Einschreiben vom Postdienstleister abzuholen, Downloads auf die Zusendung von Links hin auszuführen, selbstextrahierende Archive zu entpacken oder spezifische Software zum Einsatz zu bringen.

Im Rahmen der Begründung oder der Anpassung von Vertragsverhältnissen, der Einrichtung von Produkten und ähnlichen Fällen können im Interesse einer effizienten Abwicklung oder aus Gründen der technischen Gebotenheit, wie beispielsweise Datenumfang, Informationen zentral über Dienste bereitgestellt oder entgegengenommen werden. Hierauf ist der jeweilige Vertragspartner hinzuweisen und es darf hierdurch nicht die grundsätzliche Zuständigkeit des Senders für das Einbringen einer Erklärung in den Machtbereich des Empfängers umgangen werden.


5. Anpassung der AGB

Gelegentlich wird, beispielsweise durch Veränderung der tatsächlichen Umstände, rechtliche Entwicklungen, neue Erkenntnis oder Interessenveränderung, eine Anpassung / Fortentwicklung der AGB erforderlich. Die Anpassung der AGB erfordert eine Einigung zwischen den Parteien.

Die Parteien vereinbaren daher, dass im Falle einer Änderung des Vertrages durch den Adressaten - sei es im Kernleistungsumfang, den Abwicklungsmodalitäten oder in anderer Form - und eine Berücksichtigung des Änderungsbegehrens durch den Verwender - sei es beispielsweise und nicht abschließend durch die Vertragshandhabung, wie beispielsweise Abrechnungspraxis, oder durch praktische Leistungserbringung - die jeweils aktuelle Fassung der AGB in den Vertrag einbezogen wird, ohne dass es hierzu einer expliziten Erklärung bedarf.

Soweit der Verwender eine Änderungskündigung des laufenden Vertrages dem Adressaten gegenüber ausspricht, mit dem Ziel den Vertrag mit der geänderten AGB fortzusetzen, genügt zur Erklärung dieser Änderungskündigung die Textform und bedarf es zur Annahme der neuen Vertragsbedingungen seitens des Adressaten lediglich einer konkludenten Handlung, bspw. durch Fortsetzung der Nutzung des Dienstes über den Kündigungszeitpunkt hinaus.


6. Preisstufen

Soweit Produkte des Verwenders in Preisstufen vermarktet werden, was anhand der Einstufung in eine Kategorie wie bspw. Anzahl der Einwohner im Angebot erkennbar ist, versteht sich der angebotene Preis vorbehaltlich der jeweiligen Preisstufe. Die Einordnung des Adressaten in eine Preisstufe geschieht, soweit es sich um statistische Daten, die den Adressaten charakterisieren - bspw. Einwohnerzahlen - anhand öffentlicher Quellen, wie dem Landesamt für Statistik Niedersachsen nach billigem Ermessen. Im Falle von EfA-Leistungen werden Daten des Statistischen Bundesamtes zu Grunde gelegt. Die Einordnung erfolgt durch den Verwender bei der Erstellung des jeweiligen Rechnungslaufes auf Basis der aktuellsten Daten des jeweils vorhergehenden Kalenderjahres einschließlich vorläufiger Daten.


7. Preisanpassung

Die Preise des Verwenders können durch Erklärung in Textform gegenüber dem Adressaten mit Wirkung erstmalig 12 Monate nach Vertragsbeginn, jede weitere Erhöhung mit Wirkung frühestens jeweils 12 Monate nach der vorhergehenden Erhöhung erklärt werden. Die Erklärung wird frühestens 3 Monate nach Zugang beim Adressaten wirksam. Der Zugang wird bei elektronischer Übersendung am Folgetag der Absendung, bei Übersendung in Form einer Urkunde drei Tage nach Aufgabe vermutet. Die Erhöhung hat angemessen und nicht entgegen der für die Leistung relevanten Markttendenz zu sein. Sie darf die zum Zeitpunkt der Erhöhungserklärung die aktuelle Veränderung des Erzeugerpreisindex für Dienstleistungen gegenüber dem Vorjahresquartal des Statistischen Bundesamtes (vgl. https://www.destatis.de/DE/Themen/Wirtschaft/Preise/Erzeugerpreisindex-Dienstleistungen/_inhalt.html) nicht um mehr als 5% überschreiten.

Im Falle einer Preisanpassung eines Vordienstleisters, die in der Kostenkalkulation nicht nur unwesentlich ist und nicht über den vorstehenden Prozess zeitnah oder umfänglich abgebildet werden kann, ist der Verwender zur Anpassung des Preises unabhängig von den vorstehenden Intervallen und ohne, dass sich diese Intervalle verändern würden, mit einer Frist von 2 statt 3 Monaten berechtigt.

Sofern eine solche Anpassung die Deckelung des vorstehenden Absatzes in Bezug auf das Preisverhältnis vor und nach der außerordentlichen Erhöhung übersteigt, ist der Adressat binnen einer Frist von einem Monat nach Zugang der Erhöhungserklärung zur Kündigung auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Preiserhöhung berechtigt.

Im Falle von Kostenreduktion auf Seiten des Verwenders ist dieser zur Preissenkung im Rahmen der vorbeschriebenen Intervalle, spätestens jedoch mit Wirksamkeit zu Beginn des Kalenderjahres, welches mit mindestens 9 Monaten Abstand zu der Kostensenkung beginnt, verpflichtet, sofern die Kostenreduktion bei Weitergabe unter Erhalt der Preisbildungsstruktur zu einer Preissenkung von mindestens 3% führen würde. Die Regelungen zum Verfahren der Preiserhöhung gelten entsprechend.


8. Zahlungsbedingungen

Alle Rechnungen des Verwenders sind binnen 30 Tagen ab Versand der Rechnung fällig, es sei denn sie sind weniger als 14 Tage vor Ablauf dieser Frist dem Adressaten zugegangen. In letzterem Fall sind die Rechnungen des Verwenders 14 Tage nach Zugang fällig.

Der Adressat kommt ohne weitere Mahnung mit Ablauf der vorbenannten Frist in Verzug.


9. Leistungsorte

Soweit in Vertragsunterlagen, namentlich in Leistungsbeschreibungen, bestimmte Orte oder bestimmte Dienstleister der Leistungserbringung benannt werden, stellt dieses jeweils lediglich die Beschreibung des Ist-Zustandes zum Zeitpunkt der Angebotserstellung dar.

Hinsichtlich einer Anpassung des Dienstleister gelten die Regelungen des jeweiligen Auftragsverarbeitungsvertrages.

Hinsichtlich des Ortes sind lediglich die nach allgemeiner Anschauung für den Kunden wertbildenden Elemente verbindlich und kann der Ort im Übrigen angepasst werden. Beispielsweise wäre bei Betonung eines kommunalen Rechenzentrums, auch in einem kommunalen Rechenzentrum zu verbleiben, oder bei Betonung einer Datenverarbeitung innerhalb Deutschlands, auch in Deutschland zu verbleiben. Im Übrigen kann der Verwender den Leistungsort unter angemessener Berücksichtigung der Interessen der Adressaten nach billigem Ermessen anpassen.


10. Kündigungsfristen

Nach Ablauf einer etwaig vereinbarten Mindestlaufzeit sind Dauerschuldverhältnisse für den Adressaten mit einer Frist von 6 Monaten zum Kalenderjahresende kündbar, für den Verwender mit einer Frist von 3 Monaten zum Kalenderjahresende.

Die Asymmetrie ist der Abhängigkeit einzelner Leistungen vom Bezug durch eine Vielzahl von Adressaten geschuldet, die eine Reaktionsmöglichkeit auf Kündigungen durch Adressaten erfordert.

Sollte Satz 1 dieses Abschnittes unwirksam sein, so gilt für beide Parteien eine Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Kalenderjahresende.


11. Haftungsbeschränkung

Der Verwender haftet für die Verletzung von Leben, körperlicher Unversehrtheit und der sich aus dem Vertrag jeweils ergebenden Kardinalpflichten im Rahmen und Umfang der gesetzlichen Regelungen.

Im Übrigen wird die Haftung des Verwenders beschränkt auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, auch im Falle des Einsatzes von Erfüllungsgehilfen wie Arbeitnehmern oder Subunternehmern, und das Vierfache des jeweiligen jährlichen Auftragswertes.


12. Salvatorische Klausel

Sollte eine oder sollten einzelne individuell verhandelte Vertragsbestandteile unwirksam sein, so soll die Vereinbarung im Übrigen bestehen bleiben. Es soll gelten, was die Parteien bei Kenntnis der Unwirksamkeit unter Berücksichtigung Ihrer tatsächlichen und wirtschaftlichen Interessen Wirksames vereinbart hätten. Die Parteien sollen bei Erkennen der Unwirksamkeit einzelner Klauseln eine gemeinsame Dokumentation des nunmehr Geltenden vornehmen.





Weitere Informationen: Ergänzende Vertragsbedingungen für die Beschaffung von IT-Leistungen (EVB-IT) 

Grundlage einiger unserer Verträge sind die ergänzenden Vertragsbedingungen für die Überlassung bzw. Pflege von Standardsoftware, sowie die Beschaffung von IT-Dienstleistungen in der jeweils aktuellen Fassung.

Sie können in ihrer Rohfassung eingesehen werden auf der Internetseite des Beauftragten der Bundesregierung für Informationstechnik.



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